Meine Waschmaschine in der Mietwohnung
Mietwohnung: Waschmaschine erlaubt?
Jeder Haushalt verfügt heute wie selbstverständlich über eine Waschmaschine. Für uns in Deutschland gehört diese ganz klar zu den ganz normalen Geräten. Die Waschmaschine als auch der Trockner sind längst nicht mehr aus dem Alltag wegzudenken. Eine Frage bleibt dabei jedoch wenig beachtet.- Kann der Vermieter das Aufstellen verbieten? Immerhin ist diese Frage bei näherer Betrachtung durchaus berechtigt. Immer häufiger führt gerade die Waschmaschine zu hohen Schäden. Bei einem Wasserschaden kommt nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern in fast allen Fällen auch in den Nachbarwohnungen darunter zu Auswirkungen. Zudem erweist sich der Betrieb nicht immer als besonders leise. Gerade jüngere Mieter nutzen die Waschmaschine gerne auch einmal in der Nacht. Streitigkeiten innert der Hausgemeinschaft sind also ebenso regelmäßig an der Tagesordnung. Eigentlich sind das alles gute Gründe, damit ein Vermieter die Aufstellung in der eigenen Wohnung verbieten könnte. Doch letztlich ist das eine Frage, die immer häufiger die Gerichte zu beurteilen haben. Und in der Tat gibt es hierzu bereits unzählige Gerichtsurteile, die mehr oder minder wegweisend sind.
Vermieter verbietet die Nutzung Waschmaschine in der Wohnung
Aufgrund der zahlreichen Probleme mit Waschmaschinen bieten vor allem Vermieter in Mehrfamilienhäuser einen eigenen Waschkeller an. In diesem sind bereits entweder Geräte zur freien oder kostenpflichtigen Nutzung vorhanden. Alternativ können Mieter aber auch ihre eigene Waschmaschine dort unterbringen. Eine direkte Aufstellung in der eigenen Mietwohnung bleibt dann jedoch untersagt.
Die Rechtslage schaut allerdings anders aus und erlaubt jedem Mieter in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen zu können. Der Vermieter hat keine Möglichkeit dieses zu untersagen. Auch ein möglicher Passus im Mietvertrag ist unwirksam. Eine Gemeinschaftswaschanlage ist sicherlich ein schönes Angebot, kann jedoch die eigene Maschine in der Wohnung nicht ersetzen.
Pflichten des Mieters
Allerdings obliegen dem Mieter auch Pflichten, wenn dieser die Waschmaschine direkt in der Wohnung nutzen möchte. So muss er generell dafür Sorge tragen, das die Maschine gegen ein Wasserauslaufen gesichert ist (siehe hierzu auch: Amtsgericht Eschweiler, Az. 26 C 268/12, v. 05.04.2013). Bei einem Wasserschaden haften Mieter für entstehende Schäden (OLG Oldenburg, Az. 3 U 6/04, v. 05.05.2004).
Daneben ist der Mieter ebenso verpflichtet sich an die generellen Ruhezeiten zuhalten. Abseits der Ruhezeiten darf die Waschmaschine durchgehend genutzt werden. Andere Nachbarn müssen die Nutzung auch dann hinnehmen, wenn die Geräusche direkt wahrzunehmen sind (siehe auch Landgericht Freiburg, Az. 9 S 60/13, v. 10.12.2013 und Amtsgericht Tettnan, Az. 4 C1304/09, v. 19.03.2010).
Tipps für die Nutzung der Waschmaschine in der Mietwohnung
Waschmaschine und Trockner führen naturgemäß zu einer (kurzweiligen) Lärmbelästigung. Besonders in Altbauten, wo die Geräuschdämmung häufig mangelhaft ist. Um den Nachbarn ein wenig zu schonen, gibt es im Handel aber Dämpfmatten (ca. 20 – 30 Euro), die direkt unter die Waschmaschine gelegt werden können. Diese fangen einen Großteil der Vibrationen ab und sorgen für ein harmonisches Verhältnis zum Nachbarn darunter. Wasserschäden sind manchmal unvermeidbar. In einer Mietwohnung wird das nicht nur zu einem teuren Unterfangen, sondern auch zu einem Ärgernis für alle Beteiligten. Eine Haftpflichtversicherung kann dann zu mindestens vor den finanziellen Schäden bewahren. Verlangen darf der Vermieter den Abschluss einer solchen Versicherung allerdings nicht.
Dennoch können wir jedem Mieter nur dazu raten.- Eine Haftpflichtversicherung gehört genauso wie ein Feuerlöscher in jede Wohnung!