Schnee schippen und streuen – Wer ist in der Pflicht?
Jahr für Jahr stehen vor allem Mieter vor der Frage, wer im Winter den Weg streuen muss. Eine Situation, die immer wieder zu Streitigkeiten führt. Besonders dann, wenn eine andere Person dabei zu Schaden gekommen ist. Zwar geht mit dem ersten Schnee und der weißen Pulverschicht für viele immer wieder ein kleiner Traum in Erfüllung, doch die Pflichten werden dabei gerne einmal übersehen. Dazu gehört es vor allem, den Schnee von den Geh- und Zufahrtswegen zu schippen und gleichzeitig mit Sand oder anderen Alternativen für ein sicheres Begehen als auch Befahren zu sorgen. Nachfolgend haben wir dazu einmal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
Das sind die Pflichten
Sobald es schneit und die ersten Wege zufrieren, besteht Rutschgefahr. Nun ist es höchste Zeit, zu handeln. Doch wer ist dabei in der Pflicht? Juristisch wird diese Pflicht auch gerne als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet und umfasst somit sowohl das Schneeräumen als auch das Streuen. Darunter fallen alle Wege aber auch vereiste Straßen. Liegen die Gehwege und Straßen in öffentlichem Besitz, entfällt die Pflicht dabei grundsätzlich auf die Gemeinde. Doch es gibt eine Hintertür. Die Gemeinde kann in ihrer Ortssatzung die Grundstückseigentümer dazu verpflichten. Juristisch also die Anlieger. Wie nun letztlich die Eigentümer mit dieser Pflicht umgehen, bleibt in deren Ermessungsspielraum. Grundsätzlich bestehen dabei jedoch 3 Möglichkeiten.
- Der Streudienst kann vom Eigentümer übernommen werden
- Ein externer Dienstleister wird beauftragt
- Die Pflicht wird auf die Mieter übertragen
Beim letzten Punkt ist zu beachten, dass dieser nur dann Gültigkeit erlangt, wenn diese Pflicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein einfacher Hinweis in der Hausordnung sei dafür keinesfalls ausreichend. Eine nachträgliche Aufnahme in die Hausordnung müsse zudem von keinem Mieter toleriert werden.
Pflicht der Mieter
Wurde die Pflicht auf die Mieter übertragen, indem diese im Mietvertrag zugestimmt haben, kommt es häufig in Mehrfamilienhäusern zu Unklarheiten. Entgegen der allgemeinen Auffassung sind keinesfalls nur die Erdgeschosswohnungen von der Pflicht betroffen. Selbst wenn solche Klauseln im Mietvertrag enthalten sind, hat diese der Gesetzgeber regelmäßig für unwirksam erklärt (vgl. AG Köln Az. 221 C 170/11). Demzufolge sind alle Mieter des Hauses dazu verpflichtet. Ein konkreter Zeit- oder Verteilungsplan könnte dann Hilfe für die Zuständigkeit der jeweiligen Parteien gewährleisten.
Sind die betroffenen Parteien jedoch verhindert (Urlaub, Krankheit, etc.), bleibt die Pflicht dennoch bestehen. In diesem Fall müssen die Parteien eine dritte Person mit der Wahrnehmung beauftragen. Der Vermieter hat aber dennoch eine Kontrollpflicht, die er wahrnehmen muss.
Wann beginnt die Pflicht
In der Woche, also Werktags beginnt die Pflicht ab 07:00 Uhr und endet in der Regel um 20:00 Uhr. In dieser Zeit müssen die Wege und Straßen vom Schnee befreit und gestreut werden. An Feiertagen sowie am Sonntag beginnt die Pflicht erst um 08:00 Uhr (spätestens ab 09:00 Uhr). Kommt es zum Dauerschnee, müssen die Verpflichteten auch mehrmals am Tag für die Räumung sorgen.
In der Regel gilt diese Pflicht bei der Schneeschaufel aber vor allem für den Fußgängerverkehr. Also für die Gehwege, die sich beim Anlieger befinden. Hierunter fallen aber auch Anfahrtswege und die Zugänge zu den Garagen und zu den Mülltonnen. Der Streifen beim Gehweg sollte dabei um die 120 Zentimeter Breite betragen (vgl. OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00). Für die Zugänge zu den Garagen oder den Mülltonnen reiche aber ein halber Meter aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Az. 23 U 195/00). Es wird aber darauf verwiesen, das jede Gemeinde abweichende Regelungen festlegen kann.