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Umzug Dominikanische Republik – Umzugsgut verschicken

Frage von Ilse St.fragen-umzugsberatung

Unser Sohn ist ausgewandert von Deutschland in die Dominikanische Republik, er hat jetzt alle Dokumente incl. Arbeitserlaubnis. Wir haben noch verschiedene persönliche Dinge von ihm bei uns gelagert und möchten diese jetzt in die Dom. Rep. (sein Wohnort ist in Punta Cana/Bavaro) kostengünstig liefern.
Was müssen wir beachten und welche Papier brauchen Sie dafür, damit er keinen Einfuhrzoll bezahlen muss. Das Umzugsgut besteht aus Werkzeug, ein Notstromaggregat, ein Schweissgerät natürlich auch Kleidung usw.
Eine kleine Seekiste (Liftvan) würde ausreichen bzw. wie gross ist die kleinste Seekiste und wieviel Gewicht können wir darin unterbringen?

Mit freundlichen Grüssen
Ilse St.


Unsere Antwort:

Guten Tag Frau St.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Privates Umzugsgut für den persönlichen Bedarf des Umziehenden, wie beispielsweise Kleidung, Toilettenartikel oder Schmuck, dürfen zollfrei in die Dom. Rep. eingeführt werden.
Folgende Gegenstände dürfen nur unter der Bedingung der Wiederausfuhr inportiert werden: Laptop, Filmkameras und Fotoapparate, Kassenten und Speicherkarten.

Personen über 16 Jahren dürfen folgende Sachen ausserdem zollfrei einführen:
1 Flasche (1 Liter) Spirituosen
2 angebrochene Parfümflaschen
Geschenke im Gesamtwert von bis zu 100 US$
Einfuhrverbot besteht für alle Lebensmittel.
Sie könnten für den Auslandsumzug die Umzugssachen in einem Liftvan verschicken. Das ist eine seesichere Holzkiste. Ab ca. 2m³ bekommen Sie solch eine Kiste. Das Gewicht spielt dabei eine unwesentliche Rolle.
Jetzt kommt eine Besonderheit. Sie können nur ein Shipment zollfrei in die Dom Republik einführen. Bei jedem weiterem Shipment fallen Zölle / Steuern auf die komplette Sendung an.strand-dom-rep

200 Zigaretten oder eine Kiste Zigarren entsprechend der Aufenthaltsdauer und der Einschätzung vom dominikanischen Zoll.

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Pappkartons stapeln sich auf dem Boden, Post it’s und To-do-Listen hängen an den Schränken und wenn es um Fragen von Transport und Verpackung geht, sind Sie vollkommen ratlos?

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BGH stärkt erneut Mietrechte

Karlsruhe: Soeben ist das frische Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) eingetroffen. Gestärkt werden dabei noch einmal die Mietrechte. Genauer gesagt wirkt sich das Urteil positiv auf die Untervermietung aus.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter bei einer Untervermietung nicht gleich kündigen darf.  

Pargraph - Richterhammer 2Widerruf der Untervermietung vs. Kündigung
Sollte durch den Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen werden, darf das nicht in Einklang mit einer fristlosen Kündigung des Hauptmieters einhergehen.  Das geht aus der Entscheidung des BGH vom 04. Dezember dieses Jahres hervor. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann infrage, wenn der Mieter auch tatsächlich seine Pflichten verletzt habe.

Der Rechtsfall
In der Klagesache wurde einem Mieter in Berlin die fristlose Kündigung durch die neue Vermieterin (eine Immobiliengesellschaft) zugstellt. Von dem alten Besitzer bekam der Mieter damals die Genehmigung zur Untervermietung. Dementsprechend war die Wohnung an 2 Personen untervermietet. Diese Erlaubnis jedoch konnte widerrufen werden, wovon die neue Eigentümerin gebrauch machte. Doch nicht nur der Widerruf erfolgte, sie kündigte auch gleichzeitig dem Hauptmieter fristlos. Grund: Der Mieter hatte versucht, die Untervermietung zu beenden. Die 2 Personen, die zur Untermiete wohnen, haben die Kündigung nicht akzeptiert. Worauf der Mieter seinerseits einen Räumungsprozess einleitete.

Der BGH urteilte ganz direkt: „Der Vermieter ist nicht zu einer firstlosen Kündigung berechtigt gewesen.“ Rein rechtlich habe der Mieter alles unternommen, um die Untermieter aus der Wohnung zu bekommen.

Das ist bei der Untervermietung erlaubt
Wird mit Zustimmung untervermietet, kann diese Erlaubnis jederzeit widerrufen werden. Dann muss der Mieter handeln. Zieht der Untermieter nicht aus, kann der eigentliche Mieter abgemahnt werden. Häufig wird dabei auch eine Kündigung riskiert.
Der Vermieter muss dafür grundsätzlich eine Erlaubnis erteilen. Wird jedoch nur ein Teil der Wohnung untervermietet, darf er seine Zustimmung in der Regel nicht verweigern.  Für eine Untervermietung müssen jedoch gute Gründe vorliegen.
Der Vermieter sollte dabei immer frühzeitig informiert werden. So kann dieser prüfen, ob er mit dem Untermieter überhaupt einverstanden ist. Er kann allerdings nur dann widersprechen, wenn der neue Untervermieter unzumutbar ist.

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