Das neue BHG Urteil schafft für Mieter neue Rechtssicherheit, wenn es um Schönheitsreparaturen geht.
Gerade diese sind häufig Streitpunkt und führen immer wieder zu Gerichtsverfahren.
Der BGH entschied nun: Mieter müssen eine Wohnung nur dann renoviert übergeben, wenn diese bei Anmietung bereits in einem renovierten Zustand übergeben wurden. Die Richter in Karlsruhe haben damit nun eindeutig festgelegt, das auch bei der Renovierung das Verursacherprinzip gilt.
In den letzten Jahren hatte es sich als beinahe gängige Praxis in ganz Deutschland verbreitet, das Mieter bei Auszug (umfangreiche) Schönheitsreparaturen zu leisten hatten. Das neue BGH-Urteil setzt dieser Praxis aber nun ein jähes Ende. Haben Mieter eine Wohnung bei der Übergabe in einem unrenovierten Zustand erhalten, können sie bei Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen plötzlich verpflichtet werden. Entsprechende Klauseln, die dazu in den Mietverträgen verankert wurden, sind mit dem neuen Urteil künftig als nichtig anzusehen. Doch damit nicht genug. Die Richter beschäftigten sich auch damit, ob Mieter anteilige Renovierungskosten zu bezahlen haben, wenn sie vor den vereinbarten Fristen ausziehen. Auch in diesem Punkt fiel das Urteil zu Gunsten der Mieter aus: Sie dürfen dazu nicht verpflichtet werden.
Schlechtes Urteil für Vermieter
In der Regel hat sich bei Vermietern eine gängige Praxis eingestellt. Demnach wurden Wohnungen unrenoviert vermietet. Die neuen Mieter wurden dann jedoch im Vertrag zur Instandhaltung verpflichtet. Für die Richter am BGH ist diese Praxis aber mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Kein Mieter darf unangemessen benachteiligt werden. Mit dieser Praxis mussten die neuen Mieter praktisch die anfallenden Kosten für die Gebrauchsschäden vom Vormieter mittragen. Spürbar war das besonders beim Auszug. Denn damit hätten die Mieter die Wohnung in einem renovierten Zustand und nicht besenrein Zustand übergeben müssen, obwohl sie so gar nicht übernommen wurde. Beziehungsweise bei Unterlassen der Renovierungsarbeiten einen Schadensersatz zahlen müssen.
Ausnahmen bei Mietnachlass
Eine solche Regelung kann künftig nur noch Bestand haben, wenn Vermieter bei Einzug einen entsprechenden, zeitlichen Mietnachlass gewähren. Dieser muss jedoch im Verhältnis der für den Mieter anfallenden Aufwand stehen. Wenn Mieter Streicharbeiten in einer 3-Zimmer Wohnungen in Eigenregie ausführen, dafür aber nur einen Nachlass von einer halben Monatsmiete erhalten, ist das nach Ansicht der BGH Richter eindeutig zu wenig.
Weitere Klauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter bei einem vorzeitigen Auszug prozentual an den Kosten für eine spätere Schönheitsreparatur beteiligt werden sollten, hielten die Richter am BGH für nicht nachvollziehbar. Diese Regelung wurde damit komplett verworfen.
Mieter im Vorteil
Damit haben Mieter nun wieder mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich. Grund für das Urteil waren 3 konkrete Fälle, die dem BGH vorlagen. Die zugehörigen Aktenzeichen hierzu lautet: VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13.
Aus den Vorinstanzen:
VIII ZR 185/14
AG Tempelhof, Urt. v. 09.08.2013 – 22 C 57/12
LG Berlin, Urt. v. 25.06.2014 – 65 S 388/13
VIII ZR 242/13
AG Hannover, Urt. v. 03.01.2013 – 510 C 12173/11
LG Hannover, Urt. v. 10.07.2013 – 12 S 9/13
VIII ZR 21/13
AG Mitte, Urt. v. 10.01.2012 – 14 C 64/11
LG Berlin, Urt. v. 14.12.2012 – 63 S 179/12