Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 219/10) gab mit Beschluss vom 16.03.2012 bekannt, dass eine Wohnungsübergabe auch an einen Sonntag oder Feiertag zulässig ist, wenn der Termin auf einen Monatsersten fällt.
Die Richter urteilten, dass nichts gegen eine Verpflichtung des Vermieters spricht, die Wohnung auch an einem Sonntag zu übergeben, falls die Wohnung ab diesem Tag vermietet wird. Der §193 Bürgerliches Gesetzbuch (Sonn- und Feiertag) wird nicht tangiert.
Mietbeginn ist im Mietvertrag festgelegt
Zu diesem Rechtsstreit kam es, weil der Vermieter den Abnahmetermin der Wohnung auf den zweiten des Monats mit Einverständnis des Vermieters verschob.
Der neue Mieter war davon nicht begeistert und bestand auf die Einhaltung des im Mietvertrags genannten Übergabetermins, der auf einen Sonntag fiel, am ersten des Monats. Die Richter gaben dem neuen Mieter Recht.
Schadensersatzforderungen nicht ausgeschlossen
Durch dieses Urteil besteht für den Mieter die Möglichkeit, den gerade abgeschlossenen Mietvertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu fordern, weil z.B. durch Einlagerung seiner Möbel Kosten entstanden sind.