Amtsgericht München: In seinem Urteil (AZ.: 411 C 8027/13) vom 16.03.2013 gab des Amtsgericht München bekannt, dass eine Beleidigung des Vermieters durch einen Mieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Wohnung führen kann. Insbesondere dann, wenn durch den Vermieter zuvor keine Provokation in Richtung des Mieters stattgefunden hat und eine Fortführung des Mietverhältnisses durch den Konflikt untragbar geworden ist.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen einem Mieter und dem Vermieter zu einem Streitgespräch im Treppenhaus eines Wohnheims. Beim Verlassen der Örtlichkeit rief der Mieter dem Vermieter „Sie sind ein Schwein.“ hinterher. Daraufhin erhielt der Mieter Anfang März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung seines Mietvertrags.
Als der Mieter auf die fristlose Kündigung nicht reagierte, erfolgte Ende März die Räumungsklage des Vermieters. Dagegen wehrte sich der Mieter, aber ohne Erfolg.
Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ stellt erhebliche Vertragsverletzung dar und dem Vermieter sei Aufgrund des sehr angespannten Verhältnisses nicht mehr zuzumuten, das Mietverhältnis weiterhin fortzusetzen.