Grenzen bei der Staffelmiete
Karlsruhe: Der BGH entschied in einem Urteil (Az.: VIII ZR 197/11) vom 15.02.12, dass ein Staffelmietvertrag bei dem sich alle sechs Monate die Miete erhöht, unwirksam ist.
Laut Gesetz muss mindestens ein Jahr Pause zwischen zwei Mietpreisstaffeln liegen. Schon deshalb sei eine Staffelmiete im Halbjahresturn ist nicht zulässig.
Im Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich benannt werden bzw. der Erhöhungsbetrag explizit angegeben werden.
Eine Formulierung wie etwa, …die Miete steigt jedes Jahr um 3% ist ebenso unwirksam wie, wenn erst die genauen Geldbeträge und später die Prozentbeträge im Mietvertrag genannt werden.
Kündigungsfristen bei Staffelmietverträgen
- Eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten hat der Mieter bei einem unbefristeten Staffelmietvertrag.
- Besitzt der Mieter einen Staffelmietvertrag mit gleichzeitigem Kündigungsverzicht bzw. Kündigungsausschluss, dann ist hier eine Kündigungsfrist von vier Jahren als längsten Bindungszeitraum zulässig. Länger Zeiträume sind unzulässig.