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Grenzen bei der Staffelmiete

Pargraph - Richterhammer 2Karlsruhe: Der BGH entschied in einem Urteil (Az.: VIII ZR 197/11) vom 15.02.12, dass ein Staffelmietvertrag bei dem sich alle sechs Monate die Miete erhöht, unwirksam ist.
Laut Gesetz muss mindestens ein Jahr Pause zwischen zwei Mietpreisstaffeln liegen. Schon deshalb sei eine Staffelmiete im Halbjahresturn ist nicht zulässig.

Im Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich benannt werden bzw. der Erhöhungsbetrag explizit angegeben werden.

Eine Formulierung wie etwa, …die Miete steigt jedes Jahr um 3% ist ebenso unwirksam wie, wenn erst die genauen Geldbeträge und später die Prozentbeträge im Mietvertrag genannt werden.

Kündigungsfristen bei Staffelmietverträgen

  • Eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten hat der Mieter bei einem unbefristeten Staffelmietvertrag.
  • Besitzt der Mieter einen Staffelmietvertrag mit gleichzeitigem Kündigungsverzicht bzw. Kündigungsausschluss, dann ist hier eine Kündigungsfrist von vier Jahren als längsten Bindungszeitraum zulässig. Länger Zeiträume sind unzulässig.

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Wohnungsgröße im Zeitungsinserat ist unverbindlich

Pargraph - Richterhammer 2Die Situation kennen Sie bestimmt, man ist auf Wohnungssuche und vergleicht neben der Miete auch die Quadratmeter der Wohnfläche. Gerade was dort in den Anzeigen steht, ist absolut unverbindlich. Auch Abweichungen in einer Größenordnung von über 10% sind möglich!!! Nehmen Sie die Angaben des Vermieters bzw. Maklers zu der Quadratmeterfläche einer Wohnung maximal als Anhaltspunkt und schauen bei der Wohnungsbesichtigung genau hin.

Im vorliegenden Fall  stellte eine Münchner Mieterin nach dem Einzug in Ihre Wohnung fest, dass die Wohnung viel kleiner war, als ursprünglich beim Zeitungsinserat und bei Grundriss vom Makler angegeben war.  Beim genauen vermessen der Wohnung, wurde eine Abweichung der Wohnungsgröße von über 10% ermittelt. Im Mietvertrag war die genaue Größe der Wohnung nicht angegeben.
Jetzt klagte die Mieterin auf Mietminderung und forderte die zu viel gezahlte Miete zurück.

Das Amtsgericht München urteilte wie folgt (Aktenzeichen: 424 C 10773/13): Die Klage wurde abgewiesen, weil im Mietvertrag keine genauen Quadratmeter angegeben wurden. Folglich kann der Makler auch nicht wegen falscher Größenangabe verklagt werden. Gerade weil im Mietvertrag durch den Vermieter keine genauen Angaben zur Wohnungsgröße gemacht wurden, sei dies ein Indiz dafür, dass er die genaue Größe der Wohnung nicht angeben wollte.

Anders sehe es aus, wenn eine Größe im Mietvertrag steht und diese von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweicht.

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Nach Umzug keine doppelte Gebühr für PKW Umschreibung

Pargraph - Richterhammer 2Erst vor einigen Tagen sorgte auch das Urteil des Verwaltungsgerichts in Berlin für Furore. Gleichzeitig aber auch für mehr Rechtssicherheit. Grundsätzlich dürfe demnach keine doppelte Gebühr für die Umschreibung eines Autos nach einem Umzug erfolgen. Vielfach war es so, das Umzieher bei der Ummeldung des Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk eine weitere Gebühr für die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung entrichten mussten. Künftig soll diese jedoch entfallen. Das hat das Verwaltungsgericht in Berlin am 29.11.2013 (Az.: 11 K 478.12) entschieden.

Rückblick in der Rechtssache
Im Januar 2012 hatte der Kläger seinen PKW, der bislang in Hamburg zugelassen war, nach Berlin umgeschrieben. Daraufhin stellte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Gebühr von 48,60 Euro in Rechnung. Die Behörde forderte dabei unter anderem eine Gebühr für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk. Grundlage dafür war die Gebührenordnung „Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) mit der Nummer 221.2 und eine weitere Erhebung, die sich auf die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II berief (Nr. 225). Der Rechnungsempfänger legte darauf Klage mit dem Einwand ein, dass die erste Gebühr bereits die Leistungen der Zweiten enthielt.

Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht
Nach genauer Prüfung der Sachlage gab die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Kläger nun Recht. Hier wurde darauf verwiesen, dass der Gebührentatbestand mit der Nummer 225 (GebOSt) keinesfalls einschlägig sei. Diese sehe zwar eine solche Anlage vor, wonach für die Ausfertigung der Papiere eine Gebühr erhoben werden könnte, diese dürfe aber keinesfalls zusätzlich erhoben werden. Das gilt auch, wenn der Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk erfolgt. Nach der Urteilsverkündung könne der Kläger nun die zu Unrecht bezahlten 10,20 Euro vom beklagten Land zurückverlangen.

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Untervermietung der Wohnung, wenn diese zu teuer ist

Pargraph - Richterhammer 2Amtsgericht München: Am 15.10.13 urteilte das Amtsgericht München (Az.: 422 C 13968/13), dass ein Vermieter einem Mieter nicht per se eine Untervermietung der Wohnung verbieten kann. Der Mieter kann nicht einfach durch einen Umzug in einer billigere Wohnung gezwungen werden.
Sollte ein Mieter in eine schwierige finanzielle Engpässe kommen und es bald abzusehen ist, dass er dadurch seine Wohnung nicht mehr bezahlen kann, dann darf der Mieter seine Wohnung untervermieten. Auch gegen den Willen des Vermieters.

In dem verhandelten Rechtsstreit war die spätere Klägerin seit Anfang 2012 Mieterin einer drei Zimmerwohnung in München. Nach einer Scheidung von ihrem Ex-Mann hatte die Mieterin die Wohnung übernommen.

Durch die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von ihren Ex, kam die Mieterin in finanzielle Schwierigkeiten und konnte die Miete nicht mehr bezahlen.

Eine Untervermietung war laut Mietvertrag nicht gestattet und der Vermieter lehnte dies auf Nachfrage der Mieterin auch ab. Daraufhin reichte die Mieterin Klage beim Amtsgericht München auf Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung ein und bekam Recht.

Eine Überbelegung der Mietwohnung, war durch die Untervermietung nicht zu befürchten. Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnungskosten durch eine Untervermietung zu senken. Des Weiteren sei die Verschlechterung ihrer Lage erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Auch der Wunsch der Mieterin, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, sei zu respektieren.

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BGH-Urteil: Mieterhöhung darf höher ausfallen als ortsüblich

Karlsruhe – Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 03.07.2013, dürfen Mieterhöhungen höher ausfallen, als im Ort üblich, allerdings nur, falls im Mietspiegel entsprechende Zuschläge vorgesehen sind. Schaut man genauer hin, ist das nicht nur ein Vorteil von Mietern.Pargraph - Richterhammer 2
Sollten im Mietspiegel entsprechende Zuschläge festgelegt sein, dann darf ein Vermieter die Miete auch über den ortsüblichen Betrag erhöhen. Generell richten sich die Mieterhöhungen an den Mietspiegel der Gemeinde. Dadurch können Mieter und Vermieter abschätzen, wie hoch eine Miete für eine Wohnung bzw. ein Haus angemessen sind. Beachten muss man allerdings die Zuschläge, wie sie in einigen Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorgesehen sind. Zudem müssen die Mieter den Erhöhungen zustimmen.

Ein breites Spektrum für Vergleichsmieten sind wichtig.
In einem anderen Urteil gaben die Bundesrichter an, dass Mieterhöhungen den grundsätzlich erlaubt sind, wenn sie sich am Mietniveau der gesamten Stadt und nicht nur eines Stadtviertels orientieren.  In einigen Fällen aus Nordrhein-Westfalen urteilte das Karlsruher Gericht bei Bewohnern von Soldatenwohnungen bzw. Zechenwohnungen, die einer Mieterhöhung nicht zustimmten, dass ein breites Spektrum an vergleichbaren Wohnungen der gesamten Gemeinde zur Mietpreisfindung herangezogen werden muss.

Urteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 354/12

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AG München: Mieterhöhung durch stillschweigende Zustimmung

Pargraph - Richterhammer 2Amtsgericht München: Am 14.08.2013 urteilte das AG München (Az: 452C 11429/13), wenn ein Mieter eine geforderte Mieterhöhung durch Zahlung tätigt, dass bereits als Zustimmung verstanden werden kann. Die Zustimmung der Erhöhung ist in jedem Fall als zugestimmt anzusehen, wenn die Mieterhöhung durch mehrfache Zahlung getätigt wurde. Die Klage einer Vermieterin auf Bestätigung, einer schriftlichen Erhöhung durch den Mieter, wurde abgelehnt.

Vorangegangen war ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über eine Bestätigung einer Mieterhöhung. Der Vermieter erhöhte die Miete und verlangte eine schriftliche Bestätigung von den Mietern.

Die Mieter ignorierten das Schreiben des Vermieters und antworteten nicht. Zugleich zahlten die Mieter stillschweigend die erhöhte Miete per Überweisung.

Der Vermieter bestand jedoch auf eine schriftliche Bestätigung der Mieterhöhung, um für einen späteren Zeitpunkt auch eine Sicherheit zu haben.

Der zuständige Richter lehnte die Klage mit der Begründung ab, der Mieter habe bereits durch die mehrfache Zahlung der erhöhten Miete eine stillschweigende Zustimmung gegeben.

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