Amtsgericht München: Am 14.08.2013 urteilte das AG München (Az: 452C 11429/13), wenn ein Mieter eine geforderte Mieterhöhung durch Zahlung tätigt, dass bereits als Zustimmung verstanden werden kann. Die Zustimmung der Erhöhung ist in jedem Fall als zugestimmt anzusehen, wenn die Mieterhöhung durch mehrfache Zahlung getätigt wurde. Die Klage einer Vermieterin auf Bestätigung, einer schriftlichen Erhöhung durch den Mieter, wurde abgelehnt.
Vorangegangen war ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über eine Bestätigung einer Mieterhöhung. Der Vermieter erhöhte die Miete und verlangte eine schriftliche Bestätigung von den Mietern.
Die Mieter ignorierten das Schreiben des Vermieters und antworteten nicht. Zugleich zahlten die Mieter stillschweigend die erhöhte Miete per Überweisung.
Der Vermieter bestand jedoch auf eine schriftliche Bestätigung der Mieterhöhung, um für einen späteren Zeitpunkt auch eine Sicherheit zu haben.
Der zuständige Richter lehnte die Klage mit der Begründung ab, der Mieter habe bereits durch die mehrfache Zahlung der erhöhten Miete eine stillschweigende Zustimmung gegeben.