Karlsruhe – Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 03.07.2013, dürfen Mieterhöhungen höher ausfallen, als im Ort üblich, allerdings nur, falls im Mietspiegel entsprechende Zuschläge vorgesehen sind. Schaut man genauer hin, ist das nicht nur ein Vorteil von Mietern.
Sollten im Mietspiegel entsprechende Zuschläge festgelegt sein, dann darf ein Vermieter die Miete auch über den ortsüblichen Betrag erhöhen. Generell richten sich die Mieterhöhungen an den Mietspiegel der Gemeinde. Dadurch können Mieter und Vermieter abschätzen, wie hoch eine Miete für eine Wohnung bzw. ein Haus angemessen sind. Beachten muss man allerdings die Zuschläge, wie sie in einigen Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorgesehen sind. Zudem müssen die Mieter den Erhöhungen zustimmen.
Ein breites Spektrum für Vergleichsmieten sind wichtig.
In einem anderen Urteil gaben die Bundesrichter an, dass Mieterhöhungen den grundsätzlich erlaubt sind, wenn sie sich am Mietniveau der gesamten Stadt und nicht nur eines Stadtviertels orientieren. In einigen Fällen aus Nordrhein-Westfalen urteilte das Karlsruher Gericht bei Bewohnern von Soldatenwohnungen bzw. Zechenwohnungen, die einer Mieterhöhung nicht zustimmten, dass ein breites Spektrum an vergleichbaren Wohnungen der gesamten Gemeinde zur Mietpreisfindung herangezogen werden muss.
Urteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 354/12