Amtsgericht München: Am 15.10.13 urteilte das Amtsgericht München (Az.: 422 C 13968/13), dass ein Vermieter einem Mieter nicht per se eine Untervermietung der Wohnung verbieten kann. Der Mieter kann nicht einfach durch einen Umzug in einer billigere Wohnung gezwungen werden.
Sollte ein Mieter in eine schwierige finanzielle Engpässe kommen und es bald abzusehen ist, dass er dadurch seine Wohnung nicht mehr bezahlen kann, dann darf der Mieter seine Wohnung untervermieten. Auch gegen den Willen des Vermieters.
In dem verhandelten Rechtsstreit war die spätere Klägerin seit Anfang 2012 Mieterin einer drei Zimmerwohnung in München. Nach einer Scheidung von ihrem Ex-Mann hatte die Mieterin die Wohnung übernommen.
Durch die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von ihren Ex, kam die Mieterin in finanzielle Schwierigkeiten und konnte die Miete nicht mehr bezahlen.
Eine Untervermietung war laut Mietvertrag nicht gestattet und der Vermieter lehnte dies auf Nachfrage der Mieterin auch ab. Daraufhin reichte die Mieterin Klage beim Amtsgericht München auf Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung ein und bekam Recht.
Eine Überbelegung der Mietwohnung, war durch die Untervermietung nicht zu befürchten. Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnungskosten durch eine Untervermietung zu senken. Des Weiteren sei die Verschlechterung ihrer Lage erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Auch der Wunsch der Mieterin, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, sei zu respektieren.