Immer wieder führt die Kaution zu großem Diskussionsbedarf. Vermieter greifen darauf in vielen Fällen nur zu gerne zurück. Nun gibt es ein neues Urteil, das für mehr Rechtssicherheit sorgen soll.
Demnach dürfen Vermieter im Streitfall nicht auf die Kaution des Mieters zurückgreifen.
Laut dem neusten Urteil des BGH (Bundesgerichthof) soll die Kaution über die gesamte Laufzeit des Mietvertrags nicht angerührt werden. Sind dazu gesonderte Klauseln im Mietvertrag formuliert worden, gelten diese nun in vielen Fällen als nichtig. In der Vergangenheit kam es häufig vor, dass ein Vermieter auf die Kaution zurückgriff, wenn ein Streit um die Höhe der Miete entbrannt war.
Das jedoch ist nun mit dem neuen Urteil (siehe BGH, Az: VIII ZR 234/13 v. 07.05.2014) nicht mehr erlaubt.
Der verhandelte Fall
Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter aus Bonn, der über 1.400 Euro an Kaution hinterlegt hatte. Im Laufe des Mietverhältnisses machte der Mieter von einer Mietminderung gebrauch. Daraufhin griff der Vermieter auf die hinterlegte Kaution zurück und ließ sich diese ausbezahlen. Als Rechtfertigung berief er sich dabei auf eine gesonderte Vereinbarung, die im Mietvertrag getroffen wurde.
Nach genauer Prüfung der Richter am BGH erklärten diese aber die Klausel für unwirksam. Im laufenden Mietverhältnis darf ein Vermieter grundsätzlich nicht auf die hinterlegte Kaution zurückgreifen. Daran ändert auch eine Zusatzvereinbarung nichts.
Mit dem neuen Urteil, muss der Vermieter im vorliegenden Fall nun dem Mieter im die Kaution zurückzahlen.