Die Situation kennen Sie bestimmt, man ist auf Wohnungssuche und vergleicht neben der Miete auch die Quadratmeter der Wohnfläche. Gerade was dort in den Anzeigen steht, ist absolut unverbindlich. Auch Abweichungen in einer Größenordnung von über 10% sind möglich!!! Nehmen Sie die Angaben des Vermieters bzw. Maklers zu der Quadratmeterfläche einer Wohnung maximal als Anhaltspunkt und schauen bei der Wohnungsbesichtigung genau hin.
Im vorliegenden Fall stellte eine Münchner Mieterin nach dem Einzug in Ihre Wohnung fest, dass die Wohnung viel kleiner war, als ursprünglich beim Zeitungsinserat und bei Grundriss vom Makler angegeben war. Beim genauen vermessen der Wohnung, wurde eine Abweichung der Wohnungsgröße von über 10% ermittelt. Im Mietvertrag war die genaue Größe der Wohnung nicht angegeben.
Jetzt klagte die Mieterin auf Mietminderung und forderte die zu viel gezahlte Miete zurück.
Das Amtsgericht München urteilte wie folgt (Aktenzeichen: 424 C 10773/13): Die Klage wurde abgewiesen, weil im Mietvertrag keine genauen Quadratmeter angegeben wurden. Folglich kann der Makler auch nicht wegen falscher Größenangabe verklagt werden. Gerade weil im Mietvertrag durch den Vermieter keine genauen Angaben zur Wohnungsgröße gemacht wurden, sei dies ein Indiz dafür, dass er die genaue Größe der Wohnung nicht angeben wollte.
Anders sehe es aus, wenn eine Größe im Mietvertrag steht und diese von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweicht.